Workation und Homeoffice im Ausland

Betriebsstättenrisiken richtig prüfen

Frau arbeitet am Laptop aus der Ferne im Haus an der Natur

Die Möglichkeit, im Ausland zu arbeiten, ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften. Vor der Genehmigung sollten Arbeitgeber prüfen, welche steuerlichen Pflichten im Tätigkeitsstaat entstehen können. Dr. Beata Baroth und das Team von BBC European Tax begleiten Unternehmen bei der Prüfung und Gestaltung solcher Arbeitsmodelle.

Wann kann das Homeoffice eine feste Betriebsstätte sein?

Ein Arbeitsplatz in der ausländischen Privatwohnung führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Maßgeblich sind das Recht des Tätigkeitsstaats, das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen und die tatsächlichen Verhältnisse. Zu prüfen sind insbesondere Dauer und Regelmäßigkeit der Nutzung sowie die Verfügungsmacht des Unternehmens.

Die deutsche Finanzverwaltung geht bei einem häuslichen Arbeitnehmer-Homeoffice grundsätzlich nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers aus. Auch ein fehlender anderer Arbeitsplatz genügt für sich genommen regelmäßig nicht. Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 berücksichtigt zudem die OECD-Klarstellungen von 2025: Bei weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum im Homeoffice entsteht grundsätzlich keine feste abkommensrechtliche Homeoffice-Betriebsstätte. Bei höheren Anteilen sind insbesondere betriebliche Gründe für die Tätigkeit im betreffenden Staat zu prüfen. Daraus folgt keine pauschale Freigrenze für alle Steuerpflichten im Ausland.

Vertragsabschlüsse und Leitungsfunktionen gesondert prüfen

Bei Führungskräften, Key-Account-Managern und Vertriebsmitarbeitern ist zusätzlich das Risiko einer Vertreterbetriebsstätte zu prüfen. Je nach Abkommen können regelmäßige Vertragsabschlüsse oder eine maßgebliche Rolle bei Verträgen, die das Unternehmen anschließend ohne wesentliche Änderungen abschließt, entscheidend sein. Einzelne Verhandlungen führen nicht automatisch zu diesem Ergebnis. Tatsächlich im Ausland ausgeübte Geschäftsleitungsfunktionen erfordern ebenfalls eine gesonderte Prüfung.

Welche Folgen können entstehen?

Liegt eine steuerlich relevante Betriebsstätte vor, können der ihr zuzurechnende Gewinn im Ausland steuerpflichtig und lokale Registrierungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten ausgelöst werden. Bei versäumten Pflichten drohen je nach Land Nachzahlungen, Zinsen oder Sanktionen. Doppelbesteuerungskonflikte können aufwendige Abstimmungen und gegebenenfalls Verständigungsverfahren erfordern.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen sind unabhängig davon zu beurteilen. Bei vorübergehender Workation kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entsendung vorliegen; im europäischen Anwendungsbereich ist gegebenenfalls eine A1-Bescheinigung erforderlich. Eine steuerliche Betriebsstätte entscheidet darüber nicht.

Was eine Global Mobility Policy regeln sollte

Unternehmen benötigen einen verbindlichen Freigabeprozess vor Beginn der Auslandstätigkeit. Eine passende Richtlinie legt zulässige Länder, individuell geprüfte Zeitlimits, Tätigkeitsgrenzen und Dokumentationspflichten fest. Vertragsverhandlungen, Abschlussvollmachten und Leitungsaufgaben sollten ausdrücklich geregelt werden.

Ein pauschales Limit von 30 oder 183 Tagen ersetzt diese Prüfung nicht. Die 183-Tage-Regel betrifft regelmäßig die Besteuerung des Arbeitslohns und greift nur unter weiteren Voraussetzungen. Betriebsstättenrisiken und Sozialversicherung folgen eigenen Regeln.

Internationale Arbeitsmodelle vorausschauend gestalten

BBC European Tax analysiert bestehende und geplante Remote-Work-Modelle und entwickelt gemeinsam mit Unternehmen passende Richtlinien. So lassen sich flexible Arbeitsmodelle und die Anforderungen im jeweiligen Tätigkeitsstaat frühzeitig aufeinander abstimmen.