Kooperationen im Gemeinnützigkeitsrecht
Satzungen und Strukturen jetzt prüfen

Gemeinnützige Organisationen stehen häufig vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Kooperationen, Servicegesellschaften und arbeitsteilige Strukturen können helfen, Aufgaben effizienter zu erfüllen. Im Gemeinnützigkeitsrecht müssen solche Modelle jedoch sorgfältig gestaltet werden.
Das planmäßige Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO ermöglicht es steuerbegünstigten Körperschaften, gemeinsam einen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Die Regelung modifiziert den strengen Unmittelbarkeitsgrundsatz und eröffnet damit praktische Gestaltungsmöglichkeiten, etwa bei ausgelagerten Dienstleistungen oder gemeinsamen Projekten.
Aktuell ist dieses Instrument jedoch mit erhöhter Rechtsunsicherheit verbunden. Bestehende Kooperationen sollten deshalb nicht schematisch fortgeführt, sondern steuerlich und satzungsmäßig überprüft werden.
Satzung und Kooperation sauber dokumentieren
Ein zentraler Punkt ist die Satzungsgestaltung. Das planmäßige Zusammenwirken muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung nachvollziehbar abgebildet werden. Auch die Kooperationspartner und die Art der Kooperation müssen so beschrieben sein, dass die Struktur für die Finanzverwaltung prüfbar bleibt.
Für viele Stiftungen, Vereine und gemeinnützige Gesellschaften kann dies erheblichen Abstimmungs- und Anpassungsbedarf auslösen. Besonders kritisch wird es, wenn bestehende Verträge, tatsächliche Abläufe und Satzungsregelungen nicht mehr sauber zusammenpassen.
BFH-Vorlage an den EuGH: Beihilferechtliche Unsicherheit
Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur beihilferechtlichen Einordnung von § 57 Abs. 3 AO vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob steuerliche Vorteile für bestimmte Service- und Kooperationsstrukturen unionsrechtlich problematisch sein können.
Eine endgültige Entscheidung des EuGH steht hierzu noch aus. Bis zur Klärung sollten betroffene Organisationen bestehende Strukturen besonders sorgfältig prüfen und die steuerliche Risikolage dokumentieren.
Welche Alternativen kommen in Betracht?
Je nach Ausgangslage können neben § 57 Abs. 3 AO auch andere Strukturen relevant sein. Dazu gehören insbesondere:
- Mittelweiterleitungen nach § 58 Nr. 1 AO
- Hilfspersonenmodelle nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
- klar geregelte Leistungsbeziehungen außerhalb eines planmäßigen Zusammenwirkens
- in ausgewählten Fällen neue gesellschaftsrechtliche Strukturen, etwa eine eingetragene GbR mit Option zur Körperschaftsbesteuerung
Gerade die eGbR kann bei langfristigen operativen Projekten ein prüfenswerter Ansatz sein. Sie sollte jedoch nicht als pauschale Standardlösung verstanden werden. Ob eine solche Struktur steuerlich, gemeinnützigkeitsrechtlich und organisatorisch passt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Unser Fazit für gemeinnützige Organisationen
Kooperationen bleiben ein wichtiges Instrument für mehr Effizienz im Nonprofit-Bereich. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sollten Satzungen, Verträge, tatsächliche Geschäftsführung und steuerliche Einordnung jedoch aufeinander abgestimmt und dokumentiert werden.
Dr. Beata Baroth und das Team von BBC European Tax unterstützen Stiftungen, Vereine und gemeinnützige Organisationen bei der Prüfung bestehender Kooperationen und bei der rechtssicheren Gestaltung neuer Strukturen im Gemeinnützigkeitsrecht.
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