Osteuropa-Strategie

Tochtergesellschaft oder Niederlassung in Ungarn?

Beratungssituation zur Wahl zwischen Tochtergesellschaft und Niederlassung in Ungarn

Ungarn bleibt mit einem regulären Körperschaftsteuersatz von 9 % ein interessanter Standort für deutsche Unternehmen. Wer dort eine Marktpräsenz aufbauen will, steht vor einer grundlegenden Strukturfrage: Tochtergesellschaft (Kft.) oder unselbstständige Niederlassung?

Beide Modelle haben steuerliche, operative und bilanzielle Folgen. Für Dr. Beata Baroth und das Team von BBC European Tax gehören bei dieser Entscheidung neben dem Steuersatz auch Haftung, Buchführung und Meldepflichten auf den Prüfstand.

Die Tochtergesellschaft als Kft.

Eine Kft. ist eine eigenständige juristische Person. Ihre Verbindlichkeiten treffen grundsätzlich die Gesellschaft, nicht unmittelbar die deutsche Mutter. Garantien, Bürgschaften und besondere Haftungstatbestände müssen allerdings gesondert betrachtet werden. Als ungarische Gesellschaft kann sie auch im Kontakt mit Kunden, Behörden und Banken eine eigenständige Marktpräsenz aufbauen.

Der Gewinn der Kft. unterliegt in Ungarn grundsätzlich der Körperschaftsteuer von 9 %. Ausschüttungen an eine deutsche Muttergesellschaft können bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne ungarischen Quellensteuerabzug erfolgen; ihre Behandlung in Deutschland ist separat zu prüfen. Leistungen zwischen Mutter und Tochter, etwa Management-Services, müssen fremdüblich abgegrenzt und dokumentiert werden.

Auch das Außenwirtschaftsrecht gehört zur Planung. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen von mehr als 50.000 Euro können Meldungen an die Deutsche Bundesbank erforderlich sein. Ob eine Stammkapitaleinzahlung, ein Gesellschafterdarlehen oder eine Ausschüttung zu melden ist, hängt vom konkreten Vorgang und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Für die betreffenden Zahlungen wird heute die Erhebung ZABILC1 verwendet, früher Z4.

Die ungarische Niederlassung

Die Niederlassung ist keine eigene juristische Person und erfordert kein gesellschaftsrechtliches Mindeststammkapital. Sie kann organisatorisch enger an das deutsche Stammhaus angebunden werden. Registrierung, ausreichende Ausstattung und laufende Pflichten in Ungarn entfallen dadurch aber nicht. Für Verbindlichkeiten aus ihrer Tätigkeit haftet die deutsche Gesellschaft unmittelbar.

Die Niederlassung bleibt Teil desselben Rechtsträgers. Ihre Vermögenswerte, Schulden und Ergebnisse sind in dessen Rechnungswesen zu erfassen und für ungarische Steuerzwecke gesondert abzugrenzen. Es handelt sich nicht um die Konsolidierung einer zweiten Gesellschaft.

Der Ungarn zuzurechnende Betriebsstättengewinn unterliegt dort grundsätzlich ebenfalls der Körperschaftsteuer von 9 %. Für die Gewinnabgrenzung sind Funktionen, Vermögenswerte, Risiken und interne Leistungsbeziehungen maßgeblich. Die Behandlung in Deutschland richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem konkreten Sachverhalt; eine Freistellung oder Anrechnung darf nicht pauschal vorausgesetzt werden.

Beim Zahlungsverkehr können reine Überträge zwischen Konten desselben Unternehmens von der AWV-Zahlungsmeldung ausgenommen sein. Das ist jedoch keine generelle Befreiung für sämtliche Vorgänge zwischen Stammhaus und Niederlassung: Sacheinlagen und weitere grenzüberschreitende Sachverhalte sind gesondert zu prüfen.

Zwei Punkte für die Praxis

  • HIPA: Neben der Körperschaftsteuer kann bei beiden Strukturen die lokale Gewerbesteuer mit einem kommunalen Satz von bis zu 2 % anfallen. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Nettoumsatz abzüglich gesetzlich bestimmter Aufwendungen. Sie ist daher nicht mit einer Steuer auf den Reingewinn gleichzusetzen.
  • Bundesbank-Bestandsmeldung: Bei der Kft. kann eine jährliche Direktinvestitionsmeldung erforderlich werden, wenn die maßgebliche Beteiligung vorliegt und die Bilanzsumme 6 Mio. Euro übersteigt. Bei einer Niederlassung ist das ihr zugeordnete Betriebsvermögen maßgeblich; auch hier gilt die Grenze von mehr als 6 Mio. Euro. Die Erhebung heißt DIREK, früher K3/K4. Davon getrennt sind etwaige Zahlungsmeldungen zu prüfen.

Unser Fazit

Für langfristige, eigenständige Aktivitäten kann die Kft. die passende Wahl sein. Eine Niederlassung kann sich für einen enger an das Stammhaus angebundenen Markteintritt eignen, bringt aber unmittelbare Haftung und eigene Anforderungen an die Gewinnabgrenzung mit sich. Ein vermeintlicher Vorteil bei AWV-Meldungen sollte die Strukturentscheidung nicht allein bestimmen.

Welche Struktur zu Ihrer Osteuropa-Strategie passt, hängt von Geschäftsmodell, Haftungsrisiken, Buchführung, Steuerfolgen und Zahlungsströmen ab. BBC European Tax begleitet deutsche Unternehmen bei dieser Abwägung.