Haftungsfalle Stiftungsalltag?

Wie § 84a BGB Stiftungsvorstände schützt

Besprechung am Konferenztisch mit Logo der Stiftungsverwalter

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung führt automatisch zur persönlichen Haftung. Für Stiftungsvorstände ist das eine wichtige Grundlage im Stiftungsalltag, denn viele Entscheidungen müssen vorausschauend, unternehmerisch und teilweise unter Unsicherheit getroffen werden.

§ 84a BGB gibt Vorständen dabei einen rechtlichen Handlungsspielraum. Der Schutz greift insbesondere dann, wenn Entscheidungen sorgfältig vorbereitet, am Wohl der Stiftung ausgerichtet und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Worauf kommt es in der Praxis an?

Fokus auf den Stiftungszweck

Die Entscheidung muss dem Wohl der Stiftung dienen. Eigene Interessen oder sachfremde Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.

Wichtig ist insbesondere:

  • Die Entscheidung orientiert sich am Zweck und Wohl der Stiftung.
  • Persönliche oder fremde Interessen werden ausgeschlossen.
  • Das Organmitglied durfte im Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgehen, im Interesse der Stiftung zu handeln.

Fakten statt Bauchgefühl

Eine haftungssichere Entscheidung setzt eine angemessene Informationsgrundlage voraus. Es reicht nicht, sich allein auf Erfahrung oder Intuition zu verlassen.

Zur Entscheidungsgrundlage können zum Beispiel gehören:

  • Zahlen und wirtschaftliche Auswertungen
  • Marktberichte oder Vergleichsdaten
  • rechtliche oder steuerliche Einschätzungen
  • fachlicher Rat externer Experten
  • dokumentierte Alternativen und Abwägungen

Entscheidend ist nicht, dass jede Prognose später eintritt. Entscheidend ist, dass die Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt fundiert vorbereitet war.

Vertretbare Prognose

Auch wenn sich eine Entscheidung im Nachhinein wirtschaftlich als ungünstig erweist, führt dies nicht automatisch zur Haftung.

Maßgeblich ist vielmehr:

  • War die Entscheidung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung plausibel?
  • Wurden erkennbare Risiken berücksichtigt?
  • Gab es eine nachvollziehbare Abwägung?
  • Konnte der Vorstand vernünftigerweise annehmen, zum Wohl der Stiftung zu handeln?

Dokumentation als zentraler Schutzfaktor

Im Ernstfall muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde. Deshalb sollte das Vorstandsprotokoll nicht nur das Ergebnis festhalten, sondern auch den Entscheidungsweg.

Dokumentiert werden sollten insbesondere:

  • welche Informationen vorlagen
  • welche Alternativen geprüft wurden
  • welche Risiken erkannt und abgewogen wurden
  • warum sich der Vorstand für eine bestimmte Lösung entschieden hat
  • ob externer Rat eingeholt wurde

Eine saubere Dokumentation kann im Stiftungsalltag entscheidend sein, um den Schutz des § 84a BGB praktisch nutzbar zu machen und Haftungsrisiken zu reduzieren.

Nutzen Sie diesen rechtlichen Handlungsspielraum bereits konsequent?