Bauhauptgewerbe

Wichtige Änderungen bei den SOKA-BAU-Beiträgen ab 01.07.2026

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Das ursprünglich für 2026 geplante bundeseinheitliche Stiftungsregister kommt später. Der neue Starttermin ist der 1. Januar 2028. Hintergrund der Verschiebung ist der zusätzliche Zeitbedarf für die technische Umsetzung beim Bundesamt für Justiz.

Warum kommt das neue Register überhaupt?

Bisher gab es in Deutschland lediglich unterschiedliche Landesverzeichnisse. Das neue Register schafft erstmals ein zentrales, elektronisches und öffentlich einsehbares Verzeichnis für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

Das Ziel: mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.

Wer sieht was? Das Prinzip der Registeröffentlichkeit

Ab 2028 gilt grundsätzlich die Registeröffentlichkeit. Das bedeutet, dass das Register ohne Nachweis eines besonderen Interesses eingesehen werden kann.

Öffentlich einsehbar sind insbesondere:

  • die Stiftungssatzung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder
  • Grunddaten wie Name, Sitz und Anerkennungsdatum der Stiftung

Nicht öffentlich einsehbar sind:

  • das ursprüngliche Stiftungsgeschäft
  • die konkrete Wohnanschrift der Vorstandsmitglieder; veröffentlicht wird lediglich der Wohnort

Wichtig für Familienstiftungen: Wenn die Satzung sensible Angaben zur Familie oder zur Vermögens- und Mittelverwendung enthält, sollte frühzeitig geprüft werden, wie mit diesen Informationen umzugehen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einsicht in eingereichte Dokumente beschränkt werden. Auch die Gestaltung und Verteilung sensibler Inhalte zwischen Satzung und Stiftungsgeschäft sollte rechtzeitig überprüft werden.

Die Vorteile für Ihre Stiftung

  • Mehr Verlässlichkeit im Rechtsverkehr: Eingetragene Informationen können künftig zentral nachgewiesen werden.
  • Leichterer Nachweis der Vertretungsmacht: Insbesondere gegenüber Banken und anderen Geschäftspartnern wird der Nachweis durch einen Registerauszug einfacher.
  • Weniger bürokratische Vertretungsbescheinigungen: Die bisher erforderlichen und häufig zeitaufwendigen Bescheinigungen der Stiftungsbehörden werden künftig weitgehend entbehrlich.

Welche Pflichten kommen auf Sie zu?

  • Anmeldepflicht: Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen im Register erfasst werden.
  • Übergangsfrist: Bereits bestehende Stiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung angemeldet sein.
  • Namenszusatz: Nach der Eintragung ist der Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“ zu führen.
  • Meldepflichten: Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen künftig elektronisch gemeldet werden.

Wie wir Sie als Steuerkanzlei unterstützen

Die Verschiebung verschafft Stiftungen zusätzliche Zeit. Die Vorbereitung sollte dennoch nicht bis 2028 aufgeschoben werden.

Gerade bei Datenschutz, Satzung und Datenaufbereitung besteht frühzeitiger Prüfungsbedarf. Wir unterstützen Sie insbesondere bei folgenden Themen:

  • Satzungs- und Transparenzcheck: Wir prüfen mit Ihnen, ob sensible Familien- oder Vermögensdaten im Hinblick auf die künftige Registeröffentlichkeit frühzeitig berücksichtigt werden sollten.
  • Vorbereitung von Schutzmaßnahmen: Wir unterstützen bei der Vorbereitung erforderlicher Unterlagen, wenn eine Beschränkung der Einsichtnahme in Betracht kommt.
  • Datenaufbereitung und Compliance: Wir unterstützen bei der strukturierten Aufbereitung der erforderlichen Daten und der fristgerechten Vorbereitung auf die Registerpflichten.

Nutzen Sie die gewonnene Zeit sinnvoll. Die Stiftungsverwalter unterstützen Sie dabei, Ihre Stiftung strukturiert auf 2028 vorzubereiten.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.