E-Rechnungen in Europa
Was ab 2027 in Deutschland gilt

Die Digitalisierung der Buchhaltung macht vor Landesgrenzen nicht halt. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in Europa zählt neben den deutschen Fristen auch, welche Formate und Meldewege im jeweiligen Land gelten. Dr. Beata Baroth ordnet ein, warum der Blick auf den einzelnen Rechnungsvorgang wichtiger ist als ein pauschaler europäischer Zeitplan.
Deutschland: Die nächste Stufe ab 2027
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen gelten Übergangsfristen und gesetzliche Ausnahmen:
- Wer im Jahr 2026 einen Umsatz von mehr als 800.000 Euro erzielt, kann ab dem 1. Januar 2027 für die betroffenen inländischen B2B-Umsätze die Übergangsregel für sonstige Rechnungen grundsätzlich nicht mehr nutzen.
- Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregel noch bis Ende 2027 greifen. Ab dem 1. Januar 2028 endet auch diese Frist.
- Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt für sie dennoch.
Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn. Die Rechnung muss ein strukturiertes, maschinell verarbeitbares Format erfüllen, etwa XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1. Für sonstige Rechnungen während der Übergangsfrist gelten die jeweiligen Voraussetzungen, bei PDF-Rechnungen insbesondere die Zustimmung des Empfängers.
Fünf Länder, unterschiedliche Systeme
- Deutschland: Die Empfangspflicht besteht seit 2025; die Pflicht zur Ausstellung wird nach Ablauf der Übergangsfristen ab 2027 beziehungsweise 2028 relevant. Es gibt kein allgemeines zentrales B2B-Übermittlungsportal.
- Rumänien: Für betroffene inländische B2B-Rechnungen wird RO e-Factura genutzt. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Frist zur Übermittlung grundsätzlich fünf Arbeitstage ab Ausstellung, spätestens fünf Arbeitstage nach der gesetzlichen Ausstellungsfrist.
- Ungarn: Rechnungsdaten sind nach den ungarischen Vorgaben an das Online-Számla-System der Steuerbehörde NAV zu melden. Diese Meldung ist nicht mit einer allgemeinen Pflicht gleichzusetzen, Rechnungen ausschließlich als strukturierte E-Rechnung an Kunden auszustellen.
- Österreich: Eine allgemeine Pflicht zur strukturierten E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze besteht derzeit nicht. Für Rechnungen an Bundesdienststellen gelten gesonderte elektronische Vorgaben.
- Schweiz: Eine allgemeine B2B-Pflicht besteht derzeit nicht. Lieferanten der Bundesverwaltung müssen bei einem Vertragswert über 5.000 Franken elektronisch abrechnen.
Die EU-Regeln zu ViDA sehen ab dem 1. Juli 2030 digitale Meldepflichten auf Basis von E-Rechnungen für betroffene grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU vor. Das ist keine pauschale Einführung einer nationalen B2B-Pflicht in Österreich ab diesem Datum.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte Rechnungsempfang, Ausstellung, Datenformat und gegebenenfalls den Meldeweg pro Land prüfen. Für größere deutsche Unternehmen ist insbesondere der Umsatz 2026 maßgeblich, wenn sie die Umstellung zum 1. Januar 2027 planen. Fehlerhafte Formate können Korrekturen und Verzögerungen in der Verarbeitung auslösen.
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