Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Bayern stehen insgesamt bis zu 233 Millionen Euro zur Verfügung, hälftig finanziert von Bund und Freistaat Bayern.
Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Bevor Sie Härtefallhilfe beantragen, prüfen Sie, ob Sie im Förderzeitraum Hilfen aus anderen Corona-Hilfsprogrammen erhalten haben oder hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III.
Die Härtefallhilfe wird auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III (Erstattung von Fixkosten). Umsätze werden nicht erstattet. Die Härtefallhilfe beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller.
Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission.
Die Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Diese Umsatzhöchstgrenze entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen (Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden.
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie im Haupterwerb tätig sind, d. h. der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
- Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Im Unterschied zur Überbrückungshilfe III sind im Einzelfall auch Unternehmen und Selbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen haben, antragsberechtigt. - Die Antragsberechtigung verbundener Unternehmen setzt voraus, dass sich das zuständige Finanzamt der Mutter-Gesellschaft (Holding) in Bayern befindet. Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
- Vermietung von Ferienwohnungen im Haupterwerb
Antragsberechtigt sind auch Selbständige und Unternehmen mit weniger als einem Vollzeitmitarbeiter bzw. einem Vollzeitäquivalent (zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020), deren überwiegender Teil der Einkünfte (d.h. mindestens 51 Prozent) im Jahr 2019 oder in den Monaten Januar und Februar 2020 aus der Vermietung oder Verpachtung von Ferienwohnungen oder anderen zu touristischen Übernachtungen genutzten Immobilien stammt. Ein Gewerbeschein ist hier nicht erforderlich. Das vermietete Objekt muss sich in Bayern befinden und dem Markt zur Verfügung stehen (z.B. durch ein Onlinebuchungssystem oder Gastgeberverzeichnis). Ferner muss ein regelmäßiger Mieterwechsel stattfinden und die Dauer der einzelnen Vermietung darf in der Regel nicht mehr als sechs Wochen betragen.