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Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen

Wir bauen die Brücke zwischen der Gegenwart und Ihrem Ziel und finden die passenden Lösungen für Ihr Vorhaben.

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Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen

Unter Gemeinnützigkeitsrecht versteht man spezifische gesetzliche Regelungen, die Nonprofit-Organisationen bzw. Körperschaften wie Vereine (e.V.), Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und gemeinnützige Genossenschaften (e.G.) betreffen.

Ein geschlossenes Gemeinnützigkeitsrecht gibt es aber nicht, es manifestiert sich z.B. in Sonderregelungen der Abgabenordnung oder des Umsatzsteuergesetzes.

Der Staat gewährt gemeinnützigen Körperschaften umfangreiche Vergünstigungen wie Steuerfreiheiten oder die Finanzierung durch abzugsfähige Spenden. Diese Vorteile sind aber an rechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Schwerpunkt unserer Tätigkeit in diesem Bereich liegt auf der Beratung von Mandanten aus dem internationalen gemeinnützigen und mildtätigen Bereich. Zu unseren Leistungen gehören Steuerberatung, Stiftungsverwaltung, Stiftungsberatung, Vermögensberatung, Projektmanagement etc.

Wir beraten Sie sehr gerne und finden für Sie die passende Organisationsform.

Vorteile der Gemeinnützigkeit
Wer gemeinnützig ist, genießt umfassende steuerliche Vorteile:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit die gemeinnützige Körperschaft keinen sog. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält
  • Befreiung von der Grundsteuer, nicht aber von der Grunderwerbsteuer
  • Begünstigungen im Rahmen der Umsatzsteuer
  • Steuerfreie Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und von Todes wegen auf gemeinnützige Körperschaften (d.h. Befreiung von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer)
  • Berechtigung zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden
  • Möglichkeit der Gewährung steuerfreier Pauschalen an Mitarbeiter (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale)
  • Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

Außerdem genießen NPOs folgende außersteuerliche Privilegien:

  • Befreiung von oder Reduzierung staatlicher Gebühren (z.B. bei den Stiftungsaufsichtsbehörden, Transparenzregister, Rundfunkgebühren, Notar etc.)
  • Zuschüsse der öffentlichen Hand sind vielfach an den Status der Gemeinnützigkeit geknüpft
  • Sponsoringvereinbarungen mit Unternehmern setzen im Einzelfall den Gemeinnützigkeitsstatus voraus
  • Öffentliche Anerkennung

Die Gemeinnützigkeit bei der Gründung zu erlangen ist eine Sache. Viel wichtiger ist jedoch die Gemeinnützigkeit zu behalten. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt zu weitreichenden negativen steuerlichen Konsequenzen.

Wir begleiten unsere Mandate sowohl bei der Anerkennung als auch bei der laufenden Verwaltung der Organisation.

Organisiationsformen

Gründungsakt

Die Gründung einer Organisation (Verein, Treuhandstiftung, selbstständige Stiftung und gemeinnützige GmbH) ist von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit seitens des zuständigen Finanzamtes für die Organisation streng zu unterscheiden.

Die Vorprüfung der Gemeinnützigkeit sollte vor Gründung der Organisation durchgeführt werden, dass man am Ende nicht eine Organisation gegründet hat, die die wohltätige Arbeit nicht durchführen darf.

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann bei Fehlverhalten der Organisation die Folge sein.

Verein

Für die Vereinsgründung sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich und die Mitgliederzahl darf nicht unter 3 sinken.

Vorteile des Vereins:

  • Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, wird im Vereinsregister eingetragen und kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden.
  • Der Verein kann als Körperschaft gemeinnützig sein (das kann eine GbR z.B. nicht)
  • Der Verein ist eine grundsätzlich demokratische Organisationsform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder.
  • Die Gründungskosten sind relativ niedrig.
  • Es wird kein Mindestkapital benötigt.

Nachteile des Vereins:

Der Verein wird in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt. Zu bedenken sind z.B. die nachfolgenden zu beachtenden Regelungen:

  • Der Verein kann seine Mitgliederzahl nicht ohne weiteres begrenzen. Grundsätzlich muss jeder als Mitglied aufgenommen werden, der die Satzung anerkennt.
  • Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen = Zweckbetrieb.
  • Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes.
  • Der Verein wir vom Vorstand geleitet aber alle Mitglieder dürfen mitbestimmen.
  • Rücklagenbildung ist erschwert.

Treuhandstiftung

Auch fiduziarische, nicht rechtsfähige, unselbständige Stiftung genannt.

Aufgabe der Treuhandstiftung ist die Zuwendung von Vermögensarten an eine juristische oder natürliche Person mit der Vorgabe, die zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zu Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden.

Merkmale der Treuhandstiftung

  • Unselbständige Stiftung ist nicht rechtsfähig.
  • Teilnahme am Rechtsverkehr erfordert die Einbindung eines Treuhänders, dieser muss das Treuhandvermögen von seinem sonstigen Vermögen getrennt verwalten. Treuhänder ist Eigentümer des Vermögens. Rechte und Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus dem Treuhandvertrag und aus der Stiftungssatzung.
  • Gründung ist ohne Mitwirkung einer Stiftungsaufsicht möglich.
  • Keine Gründungskosten, außer mögliche Beratungskosten.
  • Kurze Gründungszeit im Verhältnis zu einer selbständigen Stiftung.
  • Keine staatliche Anerkennung.
  • Steuerliche und zivilrechtliche Behandlung unterscheiden sich grundlegend:
    Selbständiges Steuersubjekt i.s.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
    Unselbständige Stiftung muss eigenständig die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen; Verpflichtung zur Abgabe einer eigenen Steuererklärung.
  • Tätigkeit des Treuhänders für de unselbständige Stiftung ist eine steuerpflichtige Dienstleistung (anders bei Stiftungsfonds, keine Umsatzsteuer)
  • Erweiterter Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Gründungsfreibetrag)
  • Unselbständige Stiftung eignet sich bei nachhaltigen, langfristig angelegtem Stifterengagement; im Vergleich zur selbständigen Stiftung geringerer Errichtungs- und Verwaltungsaufwand.
  • Gleiche steuerlichen Vorteile, wie bei einer selbständigen Stiftung.
  • Kann mit einem geringeren Stiftungskapital ausgestattet werden.
  • Kann später in eine selbständige Stiftung „umgewandelt“ werden.
  • Kann sowohl Zustiftungen als auch Spenden entgegen nehmen.
  • Kann Spenden- und Zuwendungsbescheinigungen ausstellen.

Selbständige Stiftung

Die Regelungen zur selbständigen Stiftung sind in den §§ 80 ff. BGB und den Landestiftungsgesetzen zu finden.

  • Selbständige und juristische Person des Zivilrechts; Entstehung durch Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
  • Errichtung erfordert Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung.
  • Selbständiges Steuersubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG – keine Divergenz zur unselbständigen Stiftung.
  • Errichtung und Verwaltung der Stiftung ist mit höherem Aufwand verbunden als in den vorgenannten Varianten; auch hier ist jedoch die Tätigkeit Dritter für die Stiftung im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder die Tätigkeit von Banken im Rahmen der Vermögensverwaltung möglich und zulässig.
  • Eine eigene juristische Person, deren Bestimmungsmerkmale Vermögen, Zweck und Organisation (mind. Vorstand) sind.
  • Bindung zwischen Stifterwille und Stiftungszweck.
  • Staatliche Stiftungsaufsicht wacht über die Einhaltung dr Stiftungssatzung und die Resperktierung des Stifterwillens.
  • Finanzaufischt ausschliesslich für die Verwendung der Stiftungsmittel für den gemeinnützigen Zweck.
  • Gründung in der Regel auf unbestimmte Zeit.
  • Die Stiftungen geniessen ein hohes Ansehen in der Gesellschaft.
  • Die staatliche Anerkennung und die Stiftungsaufsicht sorgen für die Rechtssicherheit.
  • Steuerliche Vorteile bei gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen:
    – keine Schenkungsteuer
    – keine Erbschaftsteuer
  • Das Stiftungskapital kann aufgestockt werden.
  • Die Stiftung kann sowohl Zustiftungen als auch Spenden entgegennehmen und entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
  • Die Wahrung des Lebenswerks und die persönlichen Wertvorstellungen des Stifters können erhalten werden.

Stiftungsgeschäft

Form des Stiftungsgeschäfts

Unter Lebenden:

  • Schriftform
  • Notarielle Beurkundung bei Grundstücksübertragungen
  • Bis zur Anerkennung der Stiftung frei widerrufbar (§ 81 Abs. 2 S. 1 BGB)

Von Todes wegen:

  • Formen des Testaments oder des Erbvertrages
  • Auch beigefügte Satzung muss Formerfordernis genügen.
  • Erbe kann Stiftungsgeschäft widerrufen, es sei denn, Stifter/Erblasser hat Antrag auf Anerkennung bereits gestellt (§ 81 Abs. 2 S. 3 BGB)
  • Ergänzungsbefugnis der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 83 S. 2 BGB)
  • Stiftung kann nicht Vorerbin sein (strittig) wegen fehlender dauerhafter Vermögensbindung.
  • Vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit den Stiftungsbehörden empfehlenswert (besser: Stufengründung).
  • Entstehung mit Anerkennung, aber Vorwirkung nach § 84 BGB
  • Problem der fehlenden steuerlichen Anerkennung von Vorwirkung (BFH BStBl. II 1996, 99 zur erbschaftsteuerlichen Erfassung von
    Wertzuwächsen zwischen Erbfall und Anerkennung, BFH ZEV 2004, 85 zur Körperschaftsteuer)
  • Rechtsnatur der Stiftung zwischen Tod des Stifters und Anerkennung (Vorstiftung) ist sehr strittig!
  • Koppelung mit Testamentsvollstreckung erforderlich (zur Einholung der Anerkennung der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung etc.)

Stiftungsorganisation

  • Vorstand = Nach Aussen vertretungsberechtigtes Organ
  • Kuratorium/Aufsichtsrat = Überwachungs- und Aufsichtsorgan
  • Beirat= Beratendes Gremium (z.B. wissenschaftlicher Beirat)
  • Generalsekretär/Geschäftsführer = Operativ Verantwortliche mit Handlungsvollmachten

Anerkennungsverfahren
(selbständige Stiftung)

Anerkennungsberdürftig sind nur selbständige/rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

Zuständigkeit

Örtliche
= Sitz der Stiftung

  • Vom Stifter grundsätzlich frei wählbar
  • Tatsächlicher Sitz der Verwaltung
  • Missbrauchskontrolle (str.) – „Forum Shopping“

Sachliche

  • Art der Stiftung (zivilrechtliche – krichliche – kommunale-öffentlich rechtliche Stiftung)
  • Stiftungen i.S.d. §§ 80 ff. BGB: Stiftungsbehörde

Rechtsnatur der Anerkennung
= privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt

  • Umbenennung durch Gesetz zur Modernisierung des Stuftungswesens:
    früher „Genehmigung“
  • Rechtsanspruch des Stifters auf Anerkennung, § 80 Abs. 2 BGB
    (=subjektiv öffentliches Recht)
  • Rechtsschutz: Verpflichtungsklage auf Erteilung der Anerkennung als begünstigender Verwaltungsakt
  • Stiftung entsteht als juristische Person erst mit Bekanntbae der Anerkennung an Antragssteller oder Vorstand.
  • „Vorstiftung“ mit eigener Rechtspersönlichkeit; nach h.M. aber Zuwendungen an Vorstiftung zulässig.

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

  • Beratung
  • Vorprüfung von Satzung und Stiftungsgeschäft
  • Parallel: Abklärung der formellen Vereinbarkeit der Satzung mit Anforderungen der Abgabenordnung (bei Gemeinnützigkeit) mit der Finanzverwaltung; diese erteilt vorläufige Bescheinigung (Vertrauensschutz, vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2004 – IV C4 –SO 171-120/04.)
  • Antragsstellung
  • Anerkennung und Bekanntgabe an den Vorstand
  • Bekanntmachung der Anerkennung
  • Eintragung ins Stifterverzeichnis (Eintragung hat keine Richtigkeitsgewähr/Gutglaubensschutz).

Gemeinnützige Kapitalgesellschaften

Die gemeinnützigen Kapitalgesellschaft (UG, GmbH oder AG) ist keine Sonderform, sondern es handelt sich um eine normale GmbH, die aufgrund der Abgabenordnung (AO) und des Gesellschaftsvertrages gemeinnützige Zwecke erfüllt.

Der sicherlich wichtigste Grund ist die Steuerbegünstigung, die die Gesellschaft aufgrund der Gemeinnützigkeit (vom Finanzamt) gewährt wird.

  • Die Gewinne müssen für die gemeinnützige Zweckerfüllung verwendet werden und die Gesellschafter erhalten keine Gewinnausschüttungen.
  • Verhältnismässig geringes Gründungskapital: 1.000 Euro, 25.000,00 Euro bzw. 50.000 Euro
  • Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Gesellschaft kann auch Sachspenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen.
  • Die gemeinnützigen Kapitalgesellschaft unterliegt keiner Aufsichtsbehörde wie die Stiftung,
  • Eine gemeinnützige Stiftung oder ein Verein kann Gesellschafter einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft sein. Sie sind jedoch zwei voneinander unabhängige juristische Personen mit eigenen Rechten und Pflichten.
  • Die Gesellschaft kann sowohl steuerpflichtige Leistungen (wie z.B. kostenpflichtige Seminare) als auch steuerbefreite Leistungen als Zweckerfüllung anbieten.
  • Der Zweck kann geändert werden.
  • Die Gesellschaft kann aufgelöst werden.
  • Kann Spenden- und Zuwendungsbescheinigungen ausstellen.
  • Darf den Namen „Stiftung“ als Teil des Gesellschaftsnamens beinhalten.

Familienstiftung

Die Familienstiftung ist eine Stiftung, die im wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.12.1997, ZEV 1998, 122) stellt darauf, dass „nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer privaten Nutzung zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.“

Die Finanzverwaltung (ErbStR R 2 Abs. 1-3) nimmt eine Familienstiftung an, wenn:

  • Der Stifter, seine Angehörige und seine Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- und anfallsberechtigt sind oder
  • zu mehr als einem Viertel bezugs- und anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein Familieninteresse belegen, z.B. wesentlicher Einfluss auf Geschäftsführung
  • Wesentliche Familieninteressen neben der Bezugsberechtigung in der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzung von Stiftungsvermögen bestehen (z.B. Immobilien, Personal, Kunstbesitz)
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