Wir bauen die Brücke zwischen der Gegenwart und Ihrem Ziel und finden die passenden Lösungen für Ihr Vorhaben.
Wir bauen die Brücke zwischen der Gegenwart und Ihrem Ziel und finden die passenden Lösungen für Ihr Vorhaben.
Unter Gemeinnützigkeitsrecht versteht man spezifische gesetzliche Regelungen, die Nonprofit-Organisationen bzw. Körperschaften wie Vereine (e.V.), Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und gemeinnützige Genossenschaften (e.G.) betreffen.
Ein geschlossenes Gemeinnützigkeitsrecht gibt es aber nicht, es manifestiert sich z.B. in Sonderregelungen der Abgabenordnung oder des Umsatzsteuergesetzes.
Der Staat gewährt gemeinnützigen Körperschaften umfangreiche Vergünstigungen wie Steuerfreiheiten oder die Finanzierung durch abzugsfähige Spenden. Diese Vorteile sind aber an rechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Schwerpunkt unserer Tätigkeit in diesem Bereich liegt auf der Beratung von Mandanten aus dem internationalen gemeinnützigen und mildtätigen Bereich. Zu unseren Leistungen gehören Steuerberatung, Stiftungsverwaltung, Stiftungsberatung, Vermögensberatung, Projektmanagement etc.
Wir beraten Sie sehr gerne und finden für Sie die passende Organisationsform.
Vorteile der Gemeinnützigkeit
Wer gemeinnützig ist, genießt umfassende steuerliche Vorteile:
Außerdem genießen NPOs folgende außersteuerliche Privilegien:
Die Gemeinnützigkeit bei der Gründung zu erlangen ist eine Sache. Viel wichtiger ist jedoch die Gemeinnützigkeit zu behalten. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt zu weitreichenden negativen steuerlichen Konsequenzen.
Wir begleiten unsere Mandate sowohl bei der Anerkennung als auch bei der laufenden Verwaltung der Organisation.
Die Gründung einer Organisation (Verein, Treuhandstiftung, selbstständige Stiftung und gemeinnützige GmbH) ist von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit seitens des zuständigen Finanzamtes für die Organisation streng zu unterscheiden.
Die Vorprüfung der Gemeinnützigkeit sollte vor Gründung der Organisation durchgeführt werden, dass man am Ende nicht eine Organisation gegründet hat, die die wohltätige Arbeit nicht durchführen darf.
Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann bei Fehlverhalten der Organisation die Folge sein.
Für die Vereinsgründung sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich und die Mitgliederzahl darf nicht unter 3 sinken.
Vorteile des Vereins:
Nachteile des Vereins:
Der Verein wird in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt. Zu bedenken sind z.B. die nachfolgenden zu beachtenden Regelungen:
Auch fiduziarische, nicht rechtsfähige, unselbständige Stiftung genannt.
Aufgabe der Treuhandstiftung ist die Zuwendung von Vermögensarten an eine juristische oder natürliche Person mit der Vorgabe, die zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zu Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden.
Merkmale der Treuhandstiftung
Die Regelungen zur selbständigen Stiftung sind in den §§ 80 ff. BGB und den Landestiftungsgesetzen zu finden.
Stiftungsgeschäft
Form des Stiftungsgeschäfts
Unter Lebenden:
Von Todes wegen:
Stiftungsorganisation
Anerkennungsverfahren
(selbständige Stiftung)
Anerkennungsberdürftig sind nur selbständige/rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
Zuständigkeit
Örtliche
= Sitz der Stiftung
Sachliche
Rechtsnatur der Anerkennung
= privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt
Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Die gemeinnützigen Kapitalgesellschaft (UG, GmbH oder AG) ist keine Sonderform, sondern es handelt sich um eine normale GmbH, die aufgrund der Abgabenordnung (AO) und des Gesellschaftsvertrages gemeinnützige Zwecke erfüllt.
Der sicherlich wichtigste Grund ist die Steuerbegünstigung, die die Gesellschaft aufgrund der Gemeinnützigkeit (vom Finanzamt) gewährt wird.
Die Familienstiftung ist eine Stiftung, die im wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.12.1997, ZEV 1998, 122) stellt darauf, dass „nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer privaten Nutzung zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.“
Die Finanzverwaltung (ErbStR R 2 Abs. 1-3) nimmt eine Familienstiftung an, wenn:
© 2022: BBC Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft AG