Das ungarische Steuersystem
Einkommensteuer
Steuerzahler
Die in Ungarn ansässigen Privatpersonen werden auf Grund ihrer in- und ausländischen Einkommen besteuert. Das Steuerjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Steuerpflichtiges Einkommen
Alle Einkommensarten von Privatpersonen sind einkommensteuerpflichtig, ausgenommen jene, die das Gesetz von der Steuer befreit. Das Einkommensteuergesetz (das mehrfach geänderte Gesetz Nr. CXVII von 1995) unterscheidet bei Privatpersonen die folgenden Kategorien:
- zusammenzufassende Einkommen: Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und sonstige zusammenzufassende Einkommen;
- gesondert zu versteuernde Einkommen: z.B. Sachbezüge, Kapitaleinkommen, Einkommen aus einem Einzelunternehmen, Einkünfte aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien.
Bei den zusammenzufassenden Einkommen und auch bei den gesondert zu versteuernde Einkommen wird die Bemessungsgrundlage durch den Betrag der Bemessungsgrundlagen-Ergänzung erhöht, der auf das in die zusammen gelegte Bemessungsgrundlage gehörende Einkommen berechnet wird, zusammensetzt. Praktisch heißt das, dass die Bemessungsgrundlage 127 Prozent des Einkommens beträgt. Diese Bemessungsgrundlagen-Ergänzung wird im Sinne des Einkommensteuergesetzes im 2012 mit 50 %, im 2013 mit 100 % reduziert.
Die Höhe der Steuer beträgt einheitlich nach der erhöhten Bemessungsgrundlage 16 Prozent.
Bei getrennt besteuerten Einkommen muss auch mit einer Bemessungsgrundlagen-Ergänzung gerechnet werden. Bei aus anderen Kategorien stammenden Einkommen ist der 16-prozentige Steuersatz anzuwenden.
Steuerfreie Einkommen
Die steuerfreien Zuwendungen werden in erster Linie in § 7 sowie Anlage Nr. 1 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer aufgeführt; ihnen können unter anderem zugeordnet werden:
• einige Formen der für Kinder gezahlten staatlichen Beihilfen; • von nicht ortsansässigen Personen an im Ausland lernende Studenten und im Ausland arbeitende Forscher gezahlte Stipendien; • einige Formen der Förderung in Verbindung mit dem Immobilienkauf; • die Leistungen von Versicherungen.
Steuer für Einzelunternehmen – Einkommensteuer oder EVA?
Die sich aus der Wirtschaftstätigkeit ergebende und auch unter den Kosten abgerechnete Einkommensentnahme durch den Unternehmer (die eigentliche Arbeitsvergütung des Einzelunternehmers) ist im zusammenzufassenden Einkommen aufzuführen. Die Einzelunternehmer sind zur Zahlung einer Einkommensteuer für Unternehmer und einer Dividendensteuer für Unternehmer verpflichtet. Bei Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen kann sich ein Unternehmer auch für eine Pauschalbesteuerung oder die vereinfachte Unternehmersteuer (EVA) entscheiden.
Die Besteuerungsgrundlage des Unternehmereinkommens wird als Differenz aller Einnahmen und Ausgaben besteuert. Seit dem 1. Januar 2007 gibt es für sich selbst beschäftigende Einzelunternehmer eine Mindestbemessungsbasis für Einkommensteuer und Beitragszahlung.
Einzelunternehmer können ihre Verluste dann ohne eine zeitliche Begrenzung übertragen, wenn dieser Verlust unter Einhaltung des Grundsatzes der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entstanden ist.
Die Höhe der von den Unternehmern zu zahlenden Einkommensteuer beträgt für Einkommen bis 500 Millionen Forint ein Steuersatz von 10% und für den darüber liegenden Teil ein Steuersatz von 19%.
Die Dividendensteuer für Unternehmer ist über die Einkommensteuer für Unternehmer hinaus zu zahlen. Für die Berechnungsgrundlage der Unternehmerdividende beträgt die Höhe der Steuer 16%.
Die Unternehmer, die die Pauschalbesteuerung wählen, werden auf Grund der Differenz zwischen den gesamten Einkünften und einem festen Kostenanteil besteuert. Dieser Kostenanteil bewegt sich je nach Tätigkeitsprofil zwischen 25% und 93% bewegt.
Wer unter die vereinfachte Unternehmersteuer (EVA) fällt, muss für seine Erlöse 16% Steuern zahlen, aber die Berechnungsgrundlage werden mit dem Betrag der Bemessungsgrundlagen erhöht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Dividendeneinkommen werden von anderen Einkommen getrennt besteuert und automatisch vom Auszahler abgezogen. Die Höhe der Steuer für das Dividendeneinkommen beträgt 16%.
Bei einem Dividendeneinkommen, das eine in Ungarn ansässige Privatperson im Ausland erworben hat, kann von der 16%igen Steuer die für die Dividenden im Ausland nachweislich gezahlte Steuer abgezogen werden. Wenn die Republik Ungarn mit dem gegebenen Staat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sind in Ungarn Steuern in Höhe von wenigstens 5% zu zahlen.
Zinseinkünfte werden mit einem Steuersatz von 16% besteuert. Unter Zinsen sind z.B. die für Einlagen auf Sparkonten gezahlten Zinsen bzw. die Zinsen aus öffentlich begebenen und gehandelten Schuldverschreibungen und Investmentzertifikaten u.ä. zu verstehen.
Die Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren (Kursgewinne) werden mit einem Steuersatz von 16% besteuert, es sei denn, sie werden als Zinsen oder andere spezielle Einkommensart angesehen. Die Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den dokumentierten Kosten, z.B. zwischen dem Anschaffungspreis und den Transaktionskosten.
Steuerzahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuer
Laut Körperschaftsteuergesetz sind im Inland ansässige Steuerpflichtige:
- die laut ungarischem Gesellschaftsgesetz gegründeten Wirtschaftsgesellschaften (so die laut Gesellschaftsgesetz gegründeten Firmen: Aktiengesellschaft /Rt./, Gesellschaft mit beschränkter Haftung /Kft./, gemeinsames Unternehmen /Kv./, offene Handelsgesellschaft /Kkt./, Kommanditgesellschaft /Bt./) bzw. andere Organisationen (z.B. Stiftungen, Vereine) sowie
- die an einer Niederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreibenden ausländischen Steuerpflichtigen. Auf Grund der ungarischen Regeln besteht keine Möglichkeit zur Steuerzahlung als Gruppe.
Im Allgemeinen stimmt das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr überein. Laut Rechnungslegungsgesetz wiederum können die Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen frei über ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entscheiden.
Steuerpflichtiges Einkommen
Die inländischen Steuerpflichtigen zahlen für ihre aus dem Inland und aus dem Ausland stammenden Einkommen Steuern. Die Besteuerungsgrundlage kann mit den laut Gesetz vorgesehenen Korrekturen des Ergebnisses vor Steuern bestimmt werden.
Auf Grund der allgemeinen Regel bezüglich der Steuerumgehung muss die Steuerbehörde Verträge, Geschäfte und andere ähnliche Handlungen ihrem wirklichen Inhalt entsprechend bewerten. Eine andere allgemeine Bestimmung zur Vermeidung der Steuerumgehung ist jene, dass die auf Grund eines Rechtsgeschäfts verrechneten Kosten und Aufwendungen nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn deren Zweck allein in der Erzielung eines Steuervorteils (Steuerfreiheit, Steuervergünstigung) besteht.
Ertragsminimum
Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Regelung zum Ertragsminimum (Gewinnminimum). In deren Sinne gilt, dass der Steuerzahler, wenn der höhere Wert vom Ergebnis vor Steuern oder von der Besteuerungsgrundlage 2% der korrigierten Gesamterlöse und -erträge nicht erreicht,
- für 2% der korrigierten Gesamterlöse und -erträge Steuern zahlen muss, und im entgegengesetzten Fall
- auf einem Zusatzformular der Steuererklärung eine Erklärung abgeben muss, die als Deklaration angesehen wird.
Verluste
Den gegenwärtigen Regeln zufolge können die Verluste (negative Besteuerungsgrundlage) früherer Steuerjahre in einer Höhe vorgetragen werden.
Transferpreise
Die Regeln zu den Transferpreisen wurden nach den Richtlinien der OECD ausgestaltet. Den Transferpreisregeln zufolge muss die Gesellschaft, wenn die Preise in Geschäften zwischen verbundenen Parteien von den zwischen unabhängigen Parteien angewandten üblichen Marktpreisen abweichen,
• ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz senken, vorausgesetzt, dass: ◦ ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher wären, als bei der Anwendung des üblichen Marktpreises, ◦ auch die verbundene Gesellschaft eine im Inland ansässige Gesellschaft ist oder – wenn sie eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist – im Staat laut ihrem Sitz Körperschaftsteuerpflichtig sein muss (kann bei einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft nicht angewendet werden), und ◦ sie über ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument verfügt, in dem die Abweichung festgelegt wurde, oder • ihr Ergebnis vor Steuern um diese Differenz erhöhen, vorausgesetzt, dass ihre steuerpflichtigen Einkünfte niedriger wären, als bei der Anwendung des üblichen Marktpreises. Die obigen Regeln zu Transferpreisen müssen bei den langfristigen Vereinbarungen von Klein- und mittelständischen Unternehmen nicht angewendet werden, wenn das verbundene Unternehmen zum gemeinsamen Einkauf und Vertrieb gegründet wurde und ihr gemeinsames Stimmrecht daran über 50% liegt.
Kontrollierte ausländische Gesellschaft
Auszahlungen an eine kontrollierte ausländische Gesellschaft werden im Allgemeinen nicht als im Interesse der Unternehmung aufgetretene Kosten angesehen, es sei denn, der Steuerzahler kann nachweisen, dass die Auszahlung in Verbindung mit seiner Wirtschaftstätigkeit aufgetreten ist.
Höhe der Steuer
Ab dem 1 Januar 2010 beträgt die Höhe der Körperschaftsteuer 19%. Ein Steuersatz von 10% wird für den Teil der Besteuerungsgrundlage bis 50 Millionen Forint angewendet, während der darüber liegende Teil mit einem Satz von 19% besteuert wird.
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen für Investitionen
Die Steuerzahler werden durch Investitionen, die in einer aus sozioökonomischen Aspekten zurückgebliebenen Region realisiert werden, zur Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung berechtigt. Zu berücksichtigende Investitionen sind:
(1) Investitionen zur Herstellung von Produkten im Wert von mindestens 3 Milliarden Forint, und
(2) Investitionen, die in Komitaten mit hoher Arbeitslosenrate in Betrieb genommen wurden.
Zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung muss der Investor noch weiteren Bedingungen entsprechen, z.B. in bestimmtem Umfang den Bestand der Beschäftigten erhöhen.
Steuervergünstigung für Entwicklungen
Eine Steuervergünstigung kann – unter anderem – für folgende Investitionen in Anspruch genommen werden:
(1) im Falle einer auf dem Verwaltungsgebiet einer begünstigten Siedlungsselbstverwaltung in Betrieb genommenen Investition im Wert von mindestens einer Milliarde Forint,
(2) bei der einer Breitband-Internetleistung dienenden Investition,
(3) bei einer zur Film- und Videoproduktion dienenden Investition im Wert von mindestens 100 Millionen Forint,
(4) bei einer Investition, die der Schaffung von Arbeitsplätzen dient.
Gewerbesteuer
Nach einer ständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erheben die kommunalen Selbstverwaltungen eine kommunale Gewerbesteuer von höchstens 2%, deren Beitreibung und die Überweisung an die Selbstverwaltungen ab 2010 in die Zuständigkeit der staatlichen Steuerbehörde fällt.
Steuern auf Vermögensgegenstände
Für eine Immobilie in mehrere Ortschaft sind an die lokale Selbstverwaltung auch örtliche Steuern in Form der Bauwerkssteuer und Grundsteuer zu zahlen. Der Eigentümer ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Obergrenze der Höhe der Bauwerkssteuer liegt bei 1100 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3,6% des Marktwertes betragen. Die Maximalhöhe der Grundsteuer beträgt 200 Forint/m2/Jahr oder darf pro Jahr höchstens 3% des Marktwertes betragen. Diese Steuern können von der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen werden.
Hier finden Sie Informationen zu Immobilien in Deutschland.